Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dez 01. 2023

1. Geltungsbereich der AGB, Änderungen der AGB

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der Cloudeteer (i. F. „Cloudeteer“) in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Die im jeweiligen Vertrag und den Leistungsbeschreibungen zwischen Cloudeteer und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen haben jedoch grundsätzlich Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden von Cloudeteer nicht anerkannt, sofern Cloudeteer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

(3) Sollten abweichende oder ergänzende Bedingungen getroffen werden, sind diese nur wirksam, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung seitens Cloudeteer vorliegt.

2. Leistungen und Pflichten von Cloudeteer

(1) Mit Abschluss eines Servicevertrages verpflichtet sich Cloudeteer, die im Einzelvertrag näher bezeichneten Dienstleistungen zu erbringen. Die Hauptleistungspflichten von Cloudeteer bestimmen sich nach dem Angebot/Einzelvertrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie ggfs. sonstigen in den Vertrag einbezogenen Konzepten, Skizzen und Entwürfen.

(2) Spezielle Kenntnisse von Cloudeteer zur Branche des Kunden werden von Cloudeteer grundsätzlich nicht erwartet.

(3) Die Leistungserbringung durch von Cloudeteer nach eigenem, fachlichem Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen die Person/Firma des/der Unterbeauftragten spricht.

(4) Cloudeteer ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden insbesondere in Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber-und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu prüfen und/oder ihn hierzu zu beraten. Dies gilt insbesondere für die für den Kunden gestalteten Marketingkampagnen, Anzeigen, sowie den Einsatz Webseiten-, Tracking-, Analysetools und Cookies.

3. Änderungen der Leistung nach Vertragsschluss durch Auftragnehmer

Um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen, kann CLOUDETEER die Leistungen nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Kunden anpassen. Eine solche Änderung darf aber nicht dazu führen, dass dem Kunden die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden. Wesentlich und damit unzulässig sind Änderungen bzw. Einschränkungen in jedem Fall dann, wenn diese zu einer schlechteren Bewertung der Leistungen im Vergabeverfahren geführt hätten.

4 Leistungen und Pflichten des Kunden

(1). Mit Abschluss eines Servicevertrages verpflichtet sich der Kunde, die vereinbarten wiederkehrenden Kosten gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen fristgerecht zu leisten.

(2). Der Kunde ist verpflichtet, die sich in seinem Besitze befindlichen Anlagen und Software oder die durch CLOUDETEER vermieteten Anlagen und Software, welche für die Nutzung der Services eingesetzt werden, sowie die hierzu eingesetzten Daten inkl. Programmdaten vor unbefugtem Zugriff, Manipulation, Beschädigung und Verlust zu schützen. CLOUDETEER ist für in diesem Zusammenhang entstehende Schäden nicht haftbar. Wurden keine Vereinbarungen über Backupleistungen gemacht, ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten vollumfänglich selbst verantwortlich.

(3). Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten Eingriffen in eigene und fremde Systeme, gegen die Verbreitung von Spam und Viren sowie zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Fernmelde-, Datenschutz- und des Urheberrechts zu treffen. Der Kunde verpflichtet sich, die Services weder zur Begehung, noch zur Unterstützung strafbarer Handlungen zu nutzen und wird in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass eine strafbare Nutzung durch dem Kunden zugehörige Benutzer oder Dritte erfolgt.

(4). Der Kunde informiert CLOUDETEER unverzüglich über Mängel, Störungen oder Unterbrechungen von Dienstleistungen, Anlagen oder Software.

5. Nutzungsverbote

(1). Weder der Kunde noch die Nutzer, die über den Kunden auf die Leistungen von CLOUDETEER zugreifen, sind berechtigt, die Leistungen zu nutzen,

a) auf eine Weise, die dem Kunden durch Gesetze (z.B. Strafgesetze), Rechtsverordnungen oder dem Auftraggeber bekannte behördliche Anordnungen verboten ist,
b) um die Rechte anderer zu verletzen.

(2). Soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch der Leistung nicht explizit beschrieben ist, ist eine Verwendung der Leistung im Hochrisikobereich ausgeschlossen (Betrieb von Kernenergieanlagen, Flugsicherungssystemen, Kriegswaffen, lebenserhaltenden Apparaten oder vergleichbare risikobehaftete Anwendungen, bei denen Leistungsstörungen typischerweise unmittelbar zum Tod von Menschen oder zu Großschadenslagen führen).

(3). Verstöße gegen die Nutzungsverbote gemäß § 5 berechtigen CLOUDETEER zur Aussetzung der Leistung, sofern er dem Kunden vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Beendet der Kunde den Verstoß, ist die Leistung unverzüglich wieder zu erbringen. Soweit die von der Aussetzung betroffenen Leistungen für mehr als 10 Stunden im Bezugszeitraum ausgesetzt sind, schuldet der Kunde auch keine Vergütung für die ausgesetzte Leistung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1). Services werden laut im Leistungsangebot ausgewiesenen Preise im Voraus in Rechnung gestellt, es sei denn in den jeweiligen Einzelverträgen ist etwas Abweichendes geregelt.

(2). Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EUR rein netto. Alle Entgelte verstehen sich inklusive der jeweils geltenden deutschen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungsstellung. Rechnungen, die der Kunde nicht bis zu deren Fälligkeit bestreitet, gelten als anerkannt.

(3). Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den beim Vertragsschluss gültigen Standardansätzen von CLOUDETEER in Rechnung gestellt.

(4). Reise, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen gehen, ohne anders lautende Vereinbarung, zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.

(5). Erfolgt keine oder nur eine unvollständige Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, so ist der Kunde automatisch in Verzug und schuldet die gesetzlichen Verzugszinsen sowie kostendeckende Mahnspesen und gegebenenfalls Inkassokosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten.

(6). Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist CLOUDETEER berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen einzustellen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos außerordentlich zu kündigen.

7. Gewährleistung

(1). Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Regelungen etwas anderes vorsehen.

(2). Die zu liefernden Services nebst Anpassungsleistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den schriftlich fixierten Anforderungen von CLOUDETTER entspricht.

(3). Treten an den von CLOUDETEER gelieferten Services oder an der Software oder den sonstigen Anpassungsleistungen Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen (Mängelsymptombeschreibung) schriftlich anzuzeigen. Zeigt der Kunde den Mangel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber CLOUDETEER an, verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden.

(4). CLOUDETEER ist zur Mangelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Kunde CLOUDETEER den Mangel ausreichend und konkret beschreibt, vom Kunden festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vereinbarten Form CLOUDETEER schriftlich angezeigt werden, erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung CLOUDETEER zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, der Kunde in die Software oder Anpassungsleistungen nicht dergestalt eingegriffen oder sie geändert hat, dass hierdurch ein Mangel entstanden ist und die Software unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

(5). Ist die Dokumentation mangelhaft, stellt CLOUDETEER dem Kunden einen mangelfreien Ersatz zur Verfügung.

(6). Ist CLOUDETEER zur Beseitigung des Mangels oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden möglich und zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung. Durch die Nachbesserung oder Nachlieferung müssen bisher erstellte Datensammlungen und Daten für den Kunden weiterhin nutzbar bleiben. Bedingt die durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung eine Änderung der mitgelieferten Dokumentation oder sonstiger Unterlagen, sind auch diese von CLOUDETEER entsprechend abzuändern.

(7). Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn (a) der Mangel durch gewöhnlichen und normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler herbeigeführt werden; (b) der Kunde an den Lieferungen oder Leistungen von CLOUDETEER Änderungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

(8). Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann, ist dieser Schadensersatzanspruch begrenzt auf 5 % des Wertes der vom Mangel betroffenen Lieferung oder Leistung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 5 % des nach diesem Vertrag zu zahlendem Festpreis nebst Gesamtvergütung. In keinem Fall haftet CLOUDETEER bei Mängeln über die in § 9 (2) bis (6) festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bei Mängeln sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(9). Ist der Mangel auf die mangelhafte Lieferung oder Leistung eines Zulieferers von CLOUDETEER zurückzuführen, beschränkt sich die Haftung von CLOUDETEER insoweit auf die Abtretung der Mängelansprüche, die CLOUDETEER gegen den Zulieferer hat.

(10). Hat CLOUDETEER nach Anzeige eines Mangels durch den Kunden Leistungen erbracht und hat CLOUDETEER diesen Mangel nicht zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, CLOUDETEER die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltende Preisliste von CLOUDETEER zugrunde gelegt.

(11). CLOUDETEER kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung, Ersatzleistung sowie die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verweigern, bis der Kunde den vertraglich vereinbarten Festpreis/ die vertraglich vereinbarte Vergütung nebst Gesamtvergütung, abzüglich dem Teil, der auf die mangelbedingte Lieferung entfällt, vollständig bezahlt hat.

(12). Die Mängelansprüche - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten ausschließlich und abschließend die Regelungen in § 9.

8. Haftung, Schadensersatzansprüche

(1). CLOUDETEER haftet nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –

bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei Übernahme einer Garantie,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2). Unbeschadet der Regelungen in vorstehender § 9 (1) haftet CLOUDETEER bei einfacher Fahrlässigkeit für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertriebspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3). Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach §9 (2) ist die Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf 80% des Rechnungswertes je Schadensfall und für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr auf max. 100% des Jahres-Gesamtauftragswertes, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(4). Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet CLOUDETEER nur, soweit der Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht wurde. Die Haftung von CLOUDETEER ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(5). CLOUDETEER haftet nicht für die Dateninhalte und die Datenkonsistenz der Daten des Kunden.

(6). Die verschuldensunabhängige Haftung von CLOUDETTER nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sich der Mangel nicht auf eine von CLOUDETEER zugesicherte Eigenschaft bezieht.

(7). Die Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche nach §9 (1).

(8). Im Übrigen ist die Haftung von CLOUDETEER, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Folgeschäden, wie die Haftung für entgangenen Gewinn oder für Ansprüche Dritter – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Insbesondere ist CLOUDETEER nicht haftbar für Schäden welche durch kriminelle Aktivitäten von Dritten wie Phishing, DoS-Attacking, Hacking oder Malware verursacht werden.

(9). Soweit die Haftung von CLOUDETEER beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von CLOUDETEER.

(10). Bezüglich einer etwaigen Haftung des Kunden gegenüber CLOUDETEER muss sich der Kunde ein Verschulden der Endkunden und verbundenen Unternehmen zurechnen lassen.

9. Befreiung von der Leistungspflicht, höhere Gewalt

(1). Die Vertragsparteien haften einander nicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt beruht. Unter „höherer Gewalt“ sind insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Katastrophen, Terrorakte, Epidemien, Quarantäne sowie Regierungsmaßnahmen zu verstehen; ferner andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle und Verantwortung der betroffenen Partei liegen und welche die betroffene Partei an der Leistungserbringung trotz Aufbietung aller wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit hindern. Nicht als höhere Gewalt wird insbesondere Streik angesehen, der nicht im Tarifbereich des Kunden stattfindet.

(2). Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei schriftlich über das Ereignis, den Zeitpunkt des Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.

(3). Solange ein Ereignis höherer Gewalt andauert, ist die betroffene Partei von ihrer Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, vorausgesetzt, sie hat sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Leistungserbringung ergriffen und die andere Partei über die Umstände, die der Fortdauer des Leistungshindernisses zugrunde liegen, fortlaufend informiert.

(4). Ist die Wiederaufnahme der Leistung mit unzumutbaren Kosten für die zur Leistungs­erbringung verpflichtete Partei verbunden, werden die Parteien vor der Wiederaufnahme der Leistung eine Vereinbarung über die Tragung dieser Kosten treffen. Kommt nicht bis zu drei Kalendertagen vor Wiederaufnahme der Leistung eine Vereinbarung zustande, hat CLOUDETEER das Recht, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden die Kostentragung zu bestimmen.

(5). Dauert die durch das Ereignis höherer Gewalt hervorgerufene Unterbrechung länger als zwei Wochen an, so hat CLOUDETEER ein außerordentliches Kündigungsrecht des betroffenen Leistungsscheines oder des gesamten Vertragsverhältnisses.

10. Geheimhaltung/Vertraulichkeit, Datenschutz

(1). Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages über vertrauliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten zugänglich zu machen. Als „vertraulich“ gelten Informationen technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Art der Informationen oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Vertraulich sind insbesondere sämtliche internen geschäftlichen Informationen der Parteien und anderer an der Durchführung des Vertrages Beteiligter, sämtliche Daten, zu denen die Parteien im Rahmen des Vertrages Zugang erhalten sowie der Inhalt des Vertrages.

(2). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Informationen der Parteien betreffend Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Produktionsabläufe, Verfahren, Produktpalette, Neuentwicklungen, Kunden, Lieferanten, Vertragskonditionen, sowie Systeme inklusive der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich aller Dokumente, Entwürfe, Zeichnungen, Aufnahmen, Skizzen, Pläne, Spezifikationen, Rezepturen, Materialien, Proben, Daten, Messergebnisse, Berechnungen, Prototypen, Muster, Artikel.

(3). Die Parteien stehen dafür ein, dass innerhalb des Unternehmens nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt wird, die zur Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeit/Zusammenarbeit unbedingt erforderlich sind und wird seine Mitarbeiter, sowie nach Rücksprache mit der jeweils anderen Partei erforderlichenfalls einzuschaltende Dritte, ebenfalls im hier geregelten Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4). Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter sowie nicht unmittelbar von der Tätigkeit Betroffener innerhalb des Unternehmens, mit der größtmöglichen Sorgfalt zu schützen. In keinem Fall werden die Parteien vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergeben.

(5). Die Parteien verpflichten sich ferner, die ihnen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen nur im Rahmen der Tätigkeit für bzw. bei der jeweils anderen Partei zu verwenden oder zu vervielfältigen. Jede andere Nutzung vertraulicher Informationen, sei es für eigene oder Zwecke Dritter (insbesondere Wettbewerber), ist auch nach Ende der Zusammenarbeit ausgeschlossen.

Die Nutzung der von diesem Absatz erfassten vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Rahmen des Vertrages beschränkt.

(6). CLOUDETEER ist weiter befugt, Namen und Kennzeichen der Kunden sowie die vereinbarten Leistungen von CLOUDETEER zu Referenzzwecken zu gebrauchen. Weitergehende Werbung und Publikationen über projektspezifische Dienstleistungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

(7). Wurde eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen (ein sog. Non-Disclosure-Agreement, NDA), dann gelten die hier erwähnten Bestimmungen nur ergänzend und das NDA geht vor.

(8).       AUSNAHMEN

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die

(a)        die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält,

(b)       nachweislich bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglic0 h ohne Verstoß gegen die in diesem Rahmenvertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden,

(c)        von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind oder

(d)       aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Regelungen offen zu legen sind.

Das Berufen auf die Punkte (a)-(d) ist nur möglich, wenn sich die empfangende Partei binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Erhalt den entsprechenden Umstand mitteilt.

Der empfangenden Partei obliegt die Beweislast für die in dieser Ziffer genannten Ausnahmetatbestände.

(9).       FORTGELTUNG

Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser § 11 bleiben für beide Parteien auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages hinaus für weitere drei (3) Jahre ab Vertragsende bestehen.

11. Haftung bei Vertraulichkeitsverletzungen

Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Bedingungen kann die offenlegende Partei von der empfangenden Partei die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die die offenlegende Partei nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

12. Datenschutz

(1). Die Parteien verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten der jeweils anderen Partei unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2). Werden personenbezogene Daten im Auftrag CLOUDETEER erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird CLOUDETEER auf Verlangen des Kunden eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

(3). CLOUDETEER sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.

(4). Falls der Kunde im Rahmen der Nutzung der Dienstleistungen von CLOUDETEER personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeitet, oder bekannt gibt, wird der Kunde vorgängig die notwendige Einwilligung der jeweils betroffenen Personen einholen.

13. Laufzeit und Kündigung

(1) Ist im jeweiligen Einzelvertrag kein Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit vereinbart, kann dieser mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragsdauer. Ein Vertrag über kontinuierlich erbrachte Services (Servicevertrag) mit CLOUDETEER dauert, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mindestens 6 Monate. Im Einzelvertrag kann eine andere Laufzeit und Kündigungsfrist vereinbart werden.

(2). Zudem kann der Einzelvertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat CLOUDETEER Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der Kunde darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.

(3). Bei Beendigung des Vertrages erlischt das Recht des Kunden zum Zugriff auf die Server von CLOUDETEER unverzüglich nach Ablauf der Kündigungsfrist.

(4). Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kunden können auch per E-Mail kündigen, wenn diese der elektronischen Form des § 126a BGB genügt (sog. qualifizierte elektronische Signatur).

14. Ansprüche Dritter

(1). CLOUDETEER gewährleistet, dass alle Vertragsleistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und auch sonst keine Rechte Dritter hieran bestehen, die den vertragsgemäßen Gebrauch einschränken oder ausschließen.

(2). Macht ein Dritter wegen der von Cloudeteer gelieferten Leistungen dem Kunde gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird Cloudeteer auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen ihn geführten Rechtsstreit übernehmen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde Cloudeteer a) unverzüglich über sämtliche Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite schriftlich in Kenntnis setzt, b) der Kunde Cloudeteer sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs überlässt, c) evtl. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht verjährt sind, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(3). Führt die Benutzung des Services zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Cloudeteer auf eigene Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Service in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht Cloudeteer ebenfalls das Recht zur Kündigung des Vertrags zu. Die genannten Verpflichtungen wegen Rechtsmängeln unterliegen dem Vorbehalt gemäß §15 (2) und §§ 8 und 9 und sind für Cloudeteer abschließend.

(4). Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Rechtsübertragung bestehen in dem gesetzlich gegebenen Umfang mit den in diesen AGB, insbesondere in §§ 8 und 9, vorgesehenen Einschränkungen.

15. Nutzungsrechte

(1). CLOUDETEER räumt dem Kunden mit Bereitstellung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht übertragbare Recht ein, die Leistung einschließlich etwaig zur Nutzung der Leistung körperlich zur Verfügung gestellter Zugangssoftware unter Berücksichtigung etwaiger im Vertrag vorgesehener quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. zu nutzen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen CLOUDETEER aufgrund staatlicher Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. DG wird dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die Länder nennen, in denen DG die Leistungen aufgrund vorgenannter Regelung nicht verfügbar macht.

(2). Soweit individuelle Leistungen vereinbart sind, räumt CLOUDETEER dem Kunden an den betreffenden Leistungen (z.B. Konfigurationsleistungen) jeweils mit der Erbringung das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die individuellen Leistungen im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, mit Ausnahme eines etwaig überlassenen Quellcodes zu veröffentlichen, durch Dritte bestimmungsgemäß nutzen zu lassen, für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von gewerblichen und nicht gewerblichen Leistungen an Kunden gemäß §§ 99 bis 101 GWB sowie nicht gewerbliche Leistungen an sonstige Dritte.

(3). Sofern und soweit durch die Nutzung der Leistungen durch den Kunden Daten, Datenbanken oder Datenbankwerke oder andere Ergebnisse (z.B. Software, Dokumente) entstehen, stehen dem Kunden alle Rechte aus § 16 (2) an den von ihm neu generierten Werken mit der Maßgabe zu, dass er diese Rechte ausschließlich hält und die dort vereinbarten Beschränkungen der Rechte des Kunden, insbesondere zur Veröffentlichung sowie zur Nutzung auch für Leistungen an Dritte nicht gelten.

(4).Soweit die vom Kunden neu generierten Werke Leistungen der CLOUDETEER als integralen Bestandteil umfassen oder die Wahrnehmung der Rechte an den Werken die Nutzung von Leistungen der CLOUDETEER erfordert, verbleibt es in Bezug auf die Nutzung solcher Leistungen der CLOUDETEER bei den jeweiligen Rechten gemäß § 16 (1) bzw. § 16 (2). Der Kunde räumt CLOUDETEER an den vom Kunden neu generierten Werken, mit denen er die Leistung nutzt oder die er in die Leistung einbringt, maximal auf die Vertragslaufzeit befristete Rechte ein, diese Werke ausschließlich zur Vertragserfüllung und im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.

(5). Der Kunde räumt CLOUDETEER und den an der Leistungserbringung beteiligten Dritten die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Rechte an den vom Kunden eingebrachten Daten und Software ein.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht sowie Rechte- und Pflichtenübertragung

(1). Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

(2). Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

(3). Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CLOUDETEER übertragen und abtreten.

17. Änderungen und Ergänzungen, Sonstiges

(1). Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.

(2) CLOUDETEER ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. CLOUDETEER wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

(3). Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig oder ungültig erweisen, tangiert dies die restlichen Bestimmungen nicht. Diese bleiben unverändert bestehen und behalten ihre Gültigkeit. Die nichtige(n) Bestimmung(en) ist (sind) durch möglichst gleichwertige, rechtmäßige Bestimmungen zu ersetzen.

(4). Der Kunde verpflichtet sich, angestellte Mitarbeiter und Hilfspersonen von CLOUDETEER, die am Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages beteiligt sind, oder waren, während der Vertragsdauer und zwei Jahre danach weder für sich noch für andere abzuwerben, oder sie in anderer Weise zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Im Falle einer Verletzung wird eine Konventionalstrafe in der Höhe eines vergangenen Jahresgehalts des betroffenen Arbeitnehmers fällig.

(5). CLOUDETEER behält sich die jederzeitige Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Ändert CLOUDETEER die AGB zum Nachteil des Kunden und ist dieser mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er gemäß der ordentlichen Kündigungsfrist schriftlich kündigen, andernfalls treten die neuen AGB mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft

(6). Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterstehen dem deutschen Recht. Bei Meinungsverschiedenheiten ist vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, Deutschland. CLOUDETEER ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen.